ANHANG V RL 2000/69/EG

KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER ZAHL VON PROBENAHMESTELLEN FÜR ORTSFESTE MESSUNGEN VON BENZOL UND KOHLENMONOXID IN DER LUFT

Mindestzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

a)
Diffuse Quellen

Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets

(Tausend)

wenn die Konzentrationen die obere Beurteilungsschwelle überschreiten (1) wenn die maximale Konzentrationen zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegen
0-249 1 1
250-499 2 1
500-749 2 1
750-999 3 1
1000-1499 4 2
1500-1999 5 2
2000-2749 6 3
2750-3749 7 3
3750-4749 8 4
4750-5999 9 4
≥6000 10 5

b)
Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.

Fußnote(n):

(1)

Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte und eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, vorausgesetzt, die Anzahl der Probenahmestellen erhöht sich dadurch nicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.