ANHANG VI RL 2000/69/EG

DATENQUALITÄTSZIELE UND ZUSAMMENSTELLUNG DER ERGEBNISSE DER LUFTQUALITÄTSBEURTEILUNG

I.
Datenqualitätsziele

Qualitätssicherungsprogramme sollten auf folgende Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der zulässigen Unsicherheit der Beurteilungsmethoden und der Mindestzeitdauer und Messdatenerfassung ausgerichtet sein: Ortsfeste Menssungen (1) Orientierende Messungen: Modellierung Unsicherheit: Objektive Schätzung
Benzol Kohlenmonoxid
Unsicherheit 25 % 15 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 %
Mindestzeitdauer

35 % städtische und verkehrsnahe Gebiete (verteilt über das Jahr, damit die Werte repräsentativ für verschiedene Klima- und Verkehrsbedingungen sind)

90 % Industriegebiete

Unsicherheit 30 % 25 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 %
Mindestzeitdauer 14 % (eine Zufallsmessung eines Tages pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr) 14 % (eine Zufallsmessung pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr)
8-Stunden-Mittelwerte 50 %
Jahresmittelwerte 50 %
Unsicherheit 100 % 75 %
Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Beurteilungsmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des ISO-Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements (1993) oder der Methodik nach ISO 5725:1994 oder einer gleichwertigen Methodik beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95 %. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Grenzwertes gilt. Bis zur vollständigen Annahme der CEN-Normen mit detaillierten Testprotokollen wird die Kommission vor der Annahme dieser Richtlinie die vom CEN entwickelten Anwendungsrichtlinien herausgegeben. Die Unsicherheit von Modellrechnungen und objektiven Schätzungen ist als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen im jeweiligen Zeitraum für den Grenzwert ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen definiert. Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und den Zeitraum der Messungen umfassen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente.

II.
Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen zusätzlich oder anstelle von Messungen andere Datenquellen zur Ergänzung der Messdaten zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:

Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung;

eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode;

Quellen von Daten und Informationen;

Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, insbesondere die Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls die Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in dem die Schadstoffkonzentrationen die Grenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie alle geografischen Bereiche, in denen die Konzentration die obere oder die untere Beurteilungsschwelle überschreitet;

bei Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit die potentiell einer Konzentration oberhalb des Grenzwertes ausgesetzte Bevölkerung.

Wo möglich, sollten die Mitgliedstaaten kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets und Ballungsraums erstellen.

III.
Standardbedingungen

Für Benzol und Kohlenmonoxid bezieht sich das Messergebnis auf die Standardbedingungen einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.

Fußnote(n):

(1)

Die Mitgliedstaaten können jedoch Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen durchführen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 % erreicht. Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden.

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