Präambel RL 2000/69/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf der Grundlage der in Artikel 174 des Vertrags niedergelegten Grundsätze sieht das Gemeinschaftsprogramm für Politik und Maßnahmen im Hinblick auf die Umwelt und eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (Fünftes Umweltaktionsprogramm)(4), ergänzt durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG(5) zu dessen Überprüfung, insbesondere Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften für Luftschadstoffe vor. Das genannte Programm empfiehlt die Aufstellung langfristiger Luftqualitätsziele. Nach Artikel 174 des Vertrags ist im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt das Vorsorgeprinzip anzuwenden.
(2)
Nach Artikel 152 des Vertrags sind Anforderungen an den Gesundheitsschutz Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p) des Vertrags umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
(3)
Nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität(6) erlässt der Rat die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in dessen Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen.
(4)
Um die Einhaltung der Grenzwerte ab den festgelegten Zeitpunkten zu gewährleisten, ist in der Richtlinie 96/62/EG die Erstellung von Maßnahmenplänen für Gebiete vorgeschrieben, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die Grenzwerte, zuzüglich zeitlich befristeter Toleranzmargen, überschreiten.
(5)
Die Richtlinie 96/62/EG bestimmt, dass die quantifizierten Grenzwerte auf den Arbeitsergebnissen von auf diesem Gebiet tätigen internationalen wissenschaftlichen Gremien beruhen sollen. Die Kommission soll bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung der Grenzwerte den jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den jüngsten Fortschritten bei den Messverfahren Rechnung tragen.
(6)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
(7)
Die zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen dürfen sich allein auf die Kriterien und Techniken zur Beurteilung der Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid oder auf die Einzelheiten für die Übermittlung der Informationen an die Kommission beziehen und dürfen keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte zur Folge haben.
(8)
Bei den in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerten handelt es sich um Mindestanforderungen. Nach Artikel 176 des Vertrags können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen. Strengere Grenzwerte können insbesondere zum Schutz der Gesundheit besonders anfälliger Personengruppen wie Kinder und Krankenhauspatienten festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Grenzwerte zu einem früheren Zeitpunkt eingehalten werden müssen, als dies in dieser Richtlinie vorgesehen ist.
(9)
Benzol ist ein genotoxisches Humankarzinogen, und es gibt keine feststellbare Schwelle, unterhalb deren keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
(10)
Ist die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Benzol aufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen oder maßgebender klimatischer Bedingungen schwierig und würde die Anwendung der Maßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen Problemen führen, so können die Mitgliedstaaten die Kommission jedoch um eine einmalige, zeitlich begrenzte und mit bestimmten Bedingungen versehene Verlängerung der Einhaltungsfrist ersuchen.
(11)
Um die Revision dieser Richtlinie im Jahr 2004 zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Förderung der Forschung über die Auswirkungen von Benzol und Kohlenmonoxid erwägen. Neben der Außenluft sollte hierbei auch der Luftverschmutzung in Innenräumen Rechnung getragen werden.
(12)
Eine standardisierte, genaue Messtechnik und gemeinsame Kriterien für die Wahl des Standortes der Messstationen sind von Bedeutung für die Beurteilung der Luftqualität im Hinblick auf gemeinschaftsweit vergleichbare Daten.
(13)
Als Grundlage für regelmäßige Berichte sollten der Kommission Informationen über die Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen übermittelt werden.
(14)
Aktuelle Informationen über die Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft sollten der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sein —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 53 vom 24.2.1999, S. 8.

(2)

ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 42.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 1999 (ABl. C 194 vom 11.7.2000, S. 56), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. April 2000 (ABl. C 195 vom 11.7.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2000.

(4)

ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

(5)

ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(6)

ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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