Artikel 10 RL 2000/75/EG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
- 1.
- die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in der Kontrollzone angewandt werden;
- 2.
- in der Kontrollzone Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen verboten sind.
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