Artikel 10 RL 2000/75/EG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

1.
die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in der Kontrollzone angewandt werden;
2.
in der Kontrollzone Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen verboten sind.

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