Artikel 9 RL 2000/75/EG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:

a)
Innerhalb der Zone sind sämtliche Betriebe zu ermitteln, in denen Tiere gehalten werden.
b)
Die zuständige Behörde führt ein Seuchenüberwachungsprogramm durch, das auf der Kontrolle von Gruppen von Sentinelrindern (oder ersatzweise von anderen Arten von Wiederkäuern) und der Überwachung der Vektorpopulationen beruht; dieses Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt werden.
c)
Die Verbringung von Tieren aus der Schutzzone ist verboten. Nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 können jedoch Ausnahmen von dem Verbot der Verbringung beschlossen werden, und dies namentlich für die Tiere in einem Teil der Schutzzone, in dem das Virus nachweislich nicht zirkuliert oder in dem nachweislich keine Vektoren vorkommen.

(2) In Ergänzung der Maßnahmen des Absatzes 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 oder auf Initiative des Mitgliedstaats, der die Kommission davon in Kenntnis setzt, die systematische Impfung der Tiere gegen die Blauzungenkrankheit und ihre Kennzeichnung für die Schutzzone angeordnet werden.

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