Artikel 8 RL 2000/75/EG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 6 eine Schutz- und eine Kontrollzone abgrenzt. Bei der Abgrenzung dieser Zonen sind die mit der Blauzungenkrankheit in Zusammenhang stehenden geografischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen.

(2)

a)
Die Schutzzone umfasst innerhalb des Gemeinschaftsgebiets eine Fläche im Umkreis von mindestens 100 km um jeden befallenen Betrieb.
b)
Die Kontrollzone besteht aus einem Teil des Gebiets der Union, der sich mindestens 50 Kilometer über die Grenzen der Schutzzone hinaus erstreckt und in dem in den vorausgegangenen 12 Monaten keine Impfung mit abgeschwächtem Lebendimpfstoff gegen die Blauzungenkrankheit durchgeführt wurde.
c)
Befinden sich diese Zonen auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Zonen zusammen.
d)
Erforderlichenfalls können die Schutz- und die Kontrollzone jedoch auch nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 abgegrenzt werden.

(3) Die Abgrenzung der Zonen gemäß Absatz 2 kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 unter Berücksichtigung folgender Parameter geändert werden:

a)
geografische Lage und ökologische Faktoren;
b)
Witterungsverhältnisse;
c)
Vorkommen und Verteilung des Vektors;
d)
Ergebnisse der gemäß Artikel 7 angestellten Nachforschungen zur Epizootiologie;
e)
Laborbefunde;
f)
Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere Entwesung.

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