Artikel 7 RL 2000/75/EG

(1) Die Nachforschungen zur Epizootiologie beziehen sich auf

a)
die Bestimmung der mutmaßlichen Zeitspanne seit der Infektion des Betriebs;
b)
die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Betrieb sowie die Ermittlung weiterer Betriebe, deren Tierbestände sich ebenfalls aus dieser Quelle infiziert oder angesteckt haben könnten;
c)
Vorkommen und Verteilung der Krankheitsvektoren;
d)
die Verbringung der Tiere aus den oder in Richtung der betroffenen Betriebe oder die etwaige Verbringung verendeter Tiere aus diesen Betrieben.

(2) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen und für die Durchführung der Nachforschungen zur Epizootiologie-Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.

Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.

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