Artikel 6 RL 2000/75/EG

(1) Wird das Vorliegen der Blauzungenkrankheit amtlich bestätigt, so trifft der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

a)
Er veranlasst die Schlachtungen, die für eine Verhinderung der Ausdehnung der Seuche für erforderlich gehalten werden, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
b)
Er lässt die Körper dieser Tiere gemäß der Richtlinie 90/667/EWG vernichten, beseitigen, verbrennen oder vergraben.
c)
Er dehnt die Maßnahmen nach Artikel 4 auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 km (innerhalb der Schutzzone im Sinne von Artikel 8) um den (die) befallenen Betrieb(e) aus.
d)
Er leitet die nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 getroffenen Vorkehrungen in die Wege, insbesondere was die Durchführung eines etwaigen Impfprogramms oder anderer alternativer Maßnahmen angeht.
e)
Er lässt Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß Artikel 7 anstellen.

In Abweichung von Buchstabe c) können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 Vorschriften für die Verbringung von Tieren in der Schutzzone erlassen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zone oder über diese Zone hinaus ausdehnen oder diese Maßnahmen einschränken, und zwar unter Berücksichtigung der epizootiologischen, geografischen, ökologischen oder meteorologischen Verhältnisse. Sie setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(3) Liegt die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Zone im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zone zusammen. Erforderlichenfalls wird die Zone nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 abgegrenzt.

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