Artikel 12 RL 2000/75/EG

In Abweichung von den Artikeln 9 und 10 werden die Vorschriften für die Verbringungen von Tieren in die und aus der Schutzzone bzw. in die und aus der Kontrollzone nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.

Bei der Annahme des Beschlusses nach Absatz 1 werden die für den Handel geltenden Vorschriften nach demselben Verfahren festgelegt.

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