Artikel 13 RL 2000/75/EG
Erweist sich die Blauzungenkrankheit in einer bestimmten Region als außergewöhnlich virulent, so werden alle zusätzlichen von den betroffenen Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 beschlossen.
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