Artikel 14 RL 2000/75/EG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Bewohner der Schutz- und Kontrollzonen umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren, und alle notwendigen Vorkehrungen zur Durchführung der fraglichen Maßnahmen trifft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.