Artikel 14 RL 2000/75/EG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Bewohner der Schutz- und Kontrollzonen umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren, und alle notwendigen Vorkehrungen zur Durchführung der fraglichen Maßnahmen trifft.
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