Artikel 18 RL 2000/75/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan, aus dem hervorgeht, wie er die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durchführt.
Dieser Plan sollte den Zugang zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von Personal und anderen Mitteln regeln, die zur schnellen und nachhaltigen Tilgung der Seuche benötigt werden.
(2) Für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Pläne gelten die Kriterien nach Anhang III. Die gemäß diesen Kriterien erstellten Pläne sind der Kommission spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.
Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen, und schlägt den Mitgliedstaaten die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang stehen.
Die Kommission genehmigt die gegebenenfalls geänderten Pläne nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2.
Die Pläne können nach demselben Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.
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