Artikel 19 RL 2000/75/EG

Diese Richtlinie kann erforderlichenfalls vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

Die Anhänge werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 geändert.

Etwaig erforderliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

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