Artikel 13 RL 2000/76/EG
Nicht normale Betriebsbedingungen
(1) Die zuständigen Behörden legen in der Genehmigung die höchstzulässige Dauer technisch unvermeidbarer Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungs- oder der Messvorrichtungen fest, während deren die Konzentrationen der unter diese Richtlinie fallenden Stoffe in den Emissionen in die Luft und ins gereinigte Abwasser die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte überschreiten dürfen.
(2) Bei einem Ausfall muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis die normalen Betriebsbedingungen wieder hergestellt sind.
(3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe c) darf die Abfallverbrennung in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder der Verbrennungslinie bei einer Überschreitung der Grenzwerte unter keinen Umständen mehr als vier Stunden ununterbrochen fortgesetzt werden; darüber hinaus muss die Gesamtzeit des Betriebs unter diesen Bedingungen, auf ein ganzes Jahr bezogen, unter 60 Stunden liegen. Die 60-Stunden-Grenze gilt für jene Linien der gesamten Anlage, die an eine einzelne Abgasreinigungseinrichtung angeschlossen sind.
(4) Der Gesamtstaubgehalt der Emissionen einer Verbrennungsanlage in die Luft darf unter keinen Umständen den Halbstundenmittelwert von 150 mg/m3 überschreiten; außerdem dürfen die Grenzwerte für Emissionen von CO und organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff in die Luft nicht überschritten werden. Alle übrigen in Artikel 6 genannten Bedingungen sind einzuhalten.
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