Artikel 12 RL 2000/76/EG
Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Unbeschadet der Richtlinien 90/313/EWG(1) und 96/61/EG des Rates werden Anträge auf neue Genehmigungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen für einen angemessenen Zeitraum an einem oder mehreren der Öffentlichkeit zugänglichen Orten wie Gemeindeverwaltungen zur Einsichtnahme ausgelegt, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Entscheidung mit mindestens einer Abschrift der Genehmigung und alle späteren Aktualisierungen müssen der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich gemacht werden.
(2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG ein jährlicher Bericht über das Funktionieren und die Überwachung der Anlage, der der zuständigen Behörde vom Betreiber vorzulegen ist, zugänglich zu machen. In diesem Bericht wird als Mindestanforderung Rechenschaft abgelegt über die Durchführung des Prozesses und über die Emissionen in die Luft und ins Wasser im Vergleich zu den Emissionsnormen der vorliegenden Richtlinie. Eine Liste der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde wird von der zuständigen Behörde erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
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