Artikel 11 RL 2000/76/EG

Messanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten entweder durch Angabe in den Genehmigungsbedingungen oder durch Festlegung allgemein verbindlicher Regeln, dass die Absätze 2 bis 12 und 17 für Luft und die Absätze 9 und 14 bis 17 für Wasser eingehalten werden.

(2) In der Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage werden folgende Messungen von Luftschadstoffen gemäß Anhang III durchgeführt:

a)
kontinuierliche Messung folgender Stoffe: NOx, sofern Emissionsgrenzwerte festgelegt sind, CO, Gesamtstaub, organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC), HC1, HF, SO2;
b)
kontinuierliche Messung folgender Betriebskenngrößen: Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der zuständigen Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums, Sauerstoffkonzentration, Druck, Temperatur und Wasserdampfgehalt des Abgases;
c)
mindestens zweimal jährlich Messung der Schwermetalle, Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate. Die Mitgliedstaaten können Messperioden festlegen, wenn sie Emissionsgrenzwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Schadstoffe festgelegt haben.

(3) Die Verweilzeit sowie die Mindesttemperatur und der Sauerstoffgehalt der Abgase sind in geeigneter Weise zu überprüfen, und zwar mindestens einmal bei der Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und unter den voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen.

(4) Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn für HCl Reinigungsstufen angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird. In diesem Fall sind die HF-Emissionen in den in Absatz 2 Buchstabe c) festgelegten Zeitabständen zu messen.

(5) Die kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

(6) Regelmäßige Messungen von HCl, HF und SO2 gemäß Absatz 2 Buchstabe c) anstelle von kontinuierlichen Messungen können von den zuständigen Behörden in den Genehmigungen für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen erlaubt werden, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die Emissionen dieser Schadstoffe unter keinen Umständen höher sein können als die festgelegten Emissionsgrenzwerte

(7) In den Genehmigungen können die zuständigen Behörden erlauben, dass die regelmäßigen Messungen für Schwermetalle statt zweimal jährlich alle zwei Jahre und für Dioxine und Furane statt zweimal jährlich einmal jährlich erfolgen, sofern die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung weniger als 50 % der im Einklang mit Anhang II bzw. Anhang V bestimmten Emissionsgrenzwerte betragen und sofern Kriterien für die einzuhaltenden Anforderungen verfügbar sind. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung dieser Kriterien, die zumindest auf den Bestimmungen von Unterabsatz 2 Buchstaben a und d beruhen müssen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bis zum 1. Januar 2005 kann — auch wenn diese Kriterien nicht verfügbar sind — die Verringerung der Messhäufigkeit zugelassen werden, sofern

a)
die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen bestehen, die zur Verwertung nicht geeignet sind und bestimmte Merkmale aufweisen und die auf der Grundlage der unter Buchstabe d) genannten Bewertung näher spezifiziert werden,
b)
nationale Qualitätskriterien, die der Kommission mitgeteilt wurden, für diese Abfälle verfügbar sind,
c)
die Mitverbrennung und die Verbrennung dieser Abfälle in Einklang mit den in Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Abfallbewirtschaftungsplänen steht,
d)
der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Emissionen unter allen Umständen deutlich unter den in Anhang II bzw. Anhang V für Schwermetalle, Dioxine und Furane angegebenen Emissionsgrenzwerten liegen, wobei sich die diesbezügliche Bewertung auf die Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle sowie die Messung der Emissionen der genannten Schadstoffe stützen muss,
e)
die Qualitätskriterien und die neuen Zeitabstände für die regelmäßigen Messungen in der Genehmigung angegeben werden, und
f)
alle Entscheidungen über die Messhäufigkeit gemäß diesem Absatz, ergänzt durch Angaben zu Menge und Qualität der betreffenden Abfälle, der Kommission jährlich mitgeteilt werden.

(8) Die Ergebnisse der Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf nachstehende Bedingungen und für Sauerstoff auf die in Anhang VI angegebene Formel.

a)
Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa, Sauerstoffgehalt 11 %, trockenes Abgas bei Verbrennungsanlagen;
b)
Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa, Sauerstoffgehalt 3 %, trockenes Abgas, wenn Altöl im Sinne der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 75/439/EWG verbrannt wird;
c)
werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht;
d)
im Falle von Mitverbrennung beziehen sich die Messergebnisse auf einen nach Anhang II errechneten Gesamtsauerstoffgehalt.

Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung in einer gefährliche Abfälle behandelnden Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage verringert, ist die Umrechnung auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.

(9) Alle Meßergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Betriebsbedingungen und der in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte nach Verfahren zu ermöglichen, die von den genannten Behörden festgelegt werden.

(10) Die Emissionsgrenzwerte für Luft gelten als eingehalten, wenn

a)

keiner der Tagesmittelwerte irgendeinen in Anhang V Buchstabe a) oder Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet;

97 % der Tagesmittelwerte innerhalb eines Jahres den in Anhang V Buchstabe e) erster Gedankenstrich festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten;

b)
entweder keiner der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte der Spalte A in Anhang V Buchstabe b) überschreitet oder gegebenenfalls innerhalb eines Jahres 97 % der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte der Spalte B in Anhang V Buchstabe b) nicht überschreiten;
c)
keiner der Mittelwerte in dem für Schwermetalle und Dioxine und Furane festgelegten Probenahmezeitraum die in Anhang V Buchstaben c) und d) oder Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreitet;
d)
Anhang V Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich oder Anhang II eingehalten wird.

(11) Die Halbstundenmittelwerte und die Zehnminuten-Mittelwerte werden innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausschließlich der An- und Abfahrvorgänge, wenn kein Abfall verbrannt wird) aus den gemessenen Werten nach Abzug der in Anhang III Abschnitt 3 angegebenen Vertrauensbereichswerte ermittelt. Die Tagesmittelwerte werden anhand dieser validierten Mittelwerte bestimmt.

Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte an irgendeinem Tag wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.

(12) Die Mittelwerte des Probenahmezeitraums und die Mittelwerte bei regelmäßiger Messung von HF, HCl und SO2 werden gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 4 und Anhang III ermittelt.

(13) Sobald geeignete Messverfahren in der Gemeinschaft verfügbar sind, legt die Kommission fest, ab welchem Termin die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft gemäß Anhang III durchzuführen sind. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(14) Am Ort der Abwassereinleitung sind die folgenden Messungen vorzunehmen:

a)
kontinuierliche Messung der in Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b) genannten Parameter;
b)
tägliche Messungen der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels punktueller Probenahme; die Mitgliedstaaten können statt dessen auch die Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden vorsehen;
c)
mindestens monatliche Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden der in Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang IV Nummern 2 bis 10 genannten Schadstoffe;
d)
mindestens halbjährlich Messung der Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate. Die Mitgliedstaaten können Messperioden festlegen, wenn sie Emissionsgrenzwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Schadstoffe vorgegeben haben.

(15) Die Schadstofffracht im behandelten Abwasser ist in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften zu überwachen; die einschlägigen Bestimmungen wie auch die Messhäufigkeit sind in der Genehmigung anzugeben.

(16) Die Emissionsgrenzwerte für Wasser gelten als eingehalten, wenn

a)
bei der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen (Schadstoff Nummer 1) 95 % und 100 % der Messwerte die jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Anhang IV nicht überschreiten;
b)
bei Schwermetallen (Schadstoffe Nummer 2 bis 10) bei nicht mehr als einer Messung pro Jahr die in Anhang IV festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden oder, wenn der Mitgliedstaat mehr als 20 Probenahmen pro Jahr vorsieht, bei nicht mehr als 5 % dieser Proben die in Anhang IV festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden;
c)
bei Dioxinen und Furanen (Schadstoff Nummer 11) bei den beiden jährlichen Messungen der in Anhang IV festgelegte Emissionsgrenzwert nicht überschritten wird.

(17) Ergibt sich aus den Messungen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte für Luft oder Wasser überschritten worden sind, sind die zuständigen Behörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.