ANHANG III RL 2000/76/EG
Messtechniken
- 1.
- Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.
- 2.
- Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
- 3.
- Die Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte) sind eingehalten, wenn die Einzelmesswerte der 95 %-Vertrauensbereiche, die für die Emissionsgrenzwerte bestimmt werden, die folgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Kohlenmonoxid: 10 % Schwefeldioxid: 20 % Stickstoffoxid: 20 % Gesamtstaub: 30 % Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30 % Chlorwasserstoff: 40 % Fluorwasserstoff: 40 %.
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