ANHANG IV RL 2000/76/EG

Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung

Schadstoff Emissionsgrenzwerte in Massenkonzentration für ungefilterte Proben
1. Suspendierte Feststoffe insgesamt gemäß Richtlinie 91/271/EWG 95 %30 mg/l 100 %45 mg/l
2. Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg) 0,03 mg/l
3. Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd) 0,05 mg/l
4. Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl) 0,05 mg/l
5. Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As) 0,15 mg/l
6. Beli und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb) 0,2 mg/l
7. Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr) 0,5 mg/l
8. Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu) 0,5 mg/l
9. Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni) 0,5 mg/l
10. Zink und Zinkverbindungen, gemessen als Zink (Zn) 1,5 mg/l
11. Dioxine und Furane, definiert als Summe der einzelnen, nach Anhang I berechneten Dioxine und Furane 0,3 ng/l
Bis 1. Januar 2008 können von der zuständigen Behörde bei bestehenden Verbrennungsanlagen Ausnahmen für suspendierte Feststoffe insgesamt zugelassen werden, sofern in der Genehmigung vorgesehen ist, daß 80 % der Meßwerte 30 mg/l nicht überschreiten und keiner von ihnen 45 mg/l überschreitet.

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