ANHANG V RL 2000/76/EG

Grenzwerte für Emissionen in der Luft

a)
Tagesmittelwerte

Gesamtstaub 10 mg/m3
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 10 mg/m3
Chlorwasserstoff (HCl) 10 mg/m3
Fluorwasserstoff (HF) 1 mg/m3
Schwefeldioxid (SO2) 50 mg/m3
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als Stickstoffdioxid für bestehende Verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als 6 t/h oder neue Verbrennungsanlagen 200 mg/m3 (*)
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als Stickstoffdioxid für bestehende Verbrennungsanlagen miteiner Nennkapazität < 6 t/h 400 mg/m3(*)
Ausnahmen für NOx können von der zuständigen Behörde genehmigt werden bei bestehenden Verbrennungsanlagen

mit einer Nennkapazität von ≤ 6 Tonnen pro Stunde, sofern in der Genehmigung Tagesmittelwerte von höchstens 500 mg/m3 vorgesehen sind, wobei dies bis 1. Januar 2008 gilt;

mit einer Nennkapazität von > 6 Tonnen pro Stunde, aber ≤ 16 Tonnen pro Stunde, sofern in der Genehmigung Tagesmittelwerte von höchstens 400 mg/m3 vorgesehen sind, wobei dies bis 1. Januar 2010 gilt;

mit einer Nennkapazität von > 16 Tonnen pro Stunde, aber < 25 Tonnen pro Stunde, sofern keine Wasserableitungen verursacht werden und in der Genehmigung Tagesmittelwerte von höchstens 400 mg/m3 vorgesehen sind, wobei dies bis 1. Januar 2008 gilt.

Bis 1. Januar 2008 kann die zuständige Behörde Ausnahmen für Staub bei bestehenden Verbrennungsanlagen genehmigen, sofern in der Genehmigung Tagesmittelwerte von höchstens 20 mg/m3 vorgesehen sind.

b)
Halbstundenmittelwerte

(100 %) A (97 %) B
Gesamtstaub 30 mg/m3 10 mg/m3
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 20 mg/m3 10 mg/m3
Chlorwasserstoff (HCl) 60 mg/m3 10 mg/m3
Fluorwasserstoff (HF) 4 mg/m3 2 mg/m3
Schwefeldioxid (SO2) 200 mg/m3 50 mg/m3
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als Stickstoffdioxid für bestehende Verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität > 6 t/h oder neue Verbrennungsanlagen 400 mg/m3 (**) 200 mg/m3(**)
Bis 1. Januar 2010 kann die zuständige Behörde Ausnahmen für NOx bei bestehenden Verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität zwischen 6 und 16 Tonnen je Stunde genehmigen, sofern der Halbstundenmittelwert höchstens 600 mg/m3 für Spalte A und höchstens 400 mg/m3 für Spalte B beträgt.

c)
Alle Mittelwerte beziehen sich auf eine Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden.

Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd) insgesamt 0,05 mg/m3 insgesamt 0,1 mg/m3 (***)
Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl)
Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg) 0,05 mg/m3 0,1 mg/m3 (***)
Antimon und Antimonverbindungen, gemessen als Antimon (Sb) insgesamt 0,5 mg/m3 insgesamt 1 mg/m3 (***)
Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As)
Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb)
Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr)
Cobalt und Cobaltverbindungen, gemessen als Cobalt (Co)
Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu)
Mangan und Manganverbindungen, gemessen als Mangan (Mn)
Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni)
Vanadium und Vanadiumverbindungen, gemessen als Vanadium (V)
Die Mittelwerte gelten auch für gas- und dampfförmige Emissionen von Schwermetallen sowie Schwermetallverbindungen.

d)
Die Mittelwerte sind für eine Probenahmedauer von mindestens 6 und höchstens 8 Stunden zu ermitteln. Der Emissionsgrenzwert gilt für eine Dioxin- und Furan-Gesamtkonzentration, die auf der Grundlage der toxischen Äquivalenz gemäß Anhang I berechnet wird.

Dioxine und Furane 0,1 ng/m3

e)
Die nachstehenden Grenzwerte für Kohlenstoffmonoxid-Konzentrationen (CO) dürfen in den Abgasen nicht überschritten werden (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge):

50 mg/m3 im Abgas als Tagesmittelwert;

150 mg/m3 im Abgas bei mindestens 95 % aller Messungen (Zehnminuten-Mittelwerte) oder 100 mg/m3 im Abgas bei allen Messungen (Halbstundenmittelwerte während einer Zeitspanne von 24 Stunden).

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Verbrennungsanlagen mit Wirbelschichtfeuerung genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von höchstens 100 mg/m3 als Stundenmittelwert vorgesehen ist.

f)
Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Anhang vorsehen.

Fußnote(n):

(*)

Bis 1. Januar 2007 gilt unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dieser Emissionsgrenzwert nicht für Anlagen, in denen ausschließlich gefährliche Abfälle verbrannt werden.

(**)

Bis 1. Januar 2007 gilt unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dieser Emissionsgrenzwert nicht für Anlagen, in denen ausschließlich gefährliche Abfälle verbrannt werden.

(***)

Bis 1. Januar 2007 geltende Mittelwerte für bestehende Anlagen, deren Betriebsgenehmigung vor dem 31. Dezember 1996 erteilt wurde und in denen ausschließlich gefährliche Abfälle verbrannt werden.

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