ANHANG V RL 2000/76/EG
Grenzwerte für Emissionen in der Luft
- a)
- Tagesmittelwerte
Gesamtstaub | 10 mg/m3 |
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 10 mg/m3 |
Chlorwasserstoff (HCl) | 10 mg/m3 |
Fluorwasserstoff (HF) | 1 mg/m3 |
Schwefeldioxid (SO2) | 50 mg/m3 |
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als Stickstoffdioxid für bestehende Verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als 6 t/h oder neue Verbrennungsanlagen | 200 mg/m3 (*) |
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als Stickstoffdioxid für bestehende Verbrennungsanlagen miteiner Nennkapazität < 6 t/h | 400 mg/m3(*) |
- —
-
mit einer Nennkapazität von ≤ 6 Tonnen pro Stunde, sofern in der Genehmigung Tagesmittelwerte von höchstens 500 mg/m3 vorgesehen sind, wobei dies bis 1. Januar 2008 gilt;
- —
mit einer Nennkapazität von > 6 Tonnen pro Stunde, aber ≤ 16 Tonnen pro Stunde, sofern in der Genehmigung Tagesmittelwerte von höchstens 400 mg/m3 vorgesehen sind, wobei dies bis 1. Januar 2010 gilt;
- —
mit einer Nennkapazität von > 16 Tonnen pro Stunde, aber < 25 Tonnen pro Stunde, sofern keine Wasserableitungen verursacht werden und in der Genehmigung Tagesmittelwerte von höchstens 400 mg/m3 vorgesehen sind, wobei dies bis 1. Januar 2008 gilt.
- b)
- Halbstundenmittelwerte
(100 %) A | (97 %) B | |
---|---|---|
Gesamtstaub | 30 mg/m3 | 10 mg/m3 |
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 20 mg/m3 | 10 mg/m3 |
Chlorwasserstoff (HCl) | 60 mg/m3 | 10 mg/m3 |
Fluorwasserstoff (HF) | 4 mg/m3 | 2 mg/m3 |
Schwefeldioxid (SO2) | 200 mg/m3 | 50 mg/m3 |
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als Stickstoffdioxid für bestehende Verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität > 6 t/h oder neue Verbrennungsanlagen | 400 mg/m3 (**) | 200 mg/m3(**) |
- c)
- Alle Mittelwerte beziehen sich auf eine Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden.
Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd) | insgesamt 0,05 mg/m3 | insgesamt 0,1 mg/m3 (***) |
Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl) | ||
Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg) | 0,05 mg/m3 | 0,1 mg/m3 (***) |
Antimon und Antimonverbindungen, gemessen als Antimon (Sb) | insgesamt 0,5 mg/m3 | insgesamt 1 mg/m3 (***) |
Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As) | ||
Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb) | ||
Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr) | ||
Cobalt und Cobaltverbindungen, gemessen als Cobalt (Co) | ||
Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu) | ||
Mangan und Manganverbindungen, gemessen als Mangan (Mn) | ||
Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni) | ||
Vanadium und Vanadiumverbindungen, gemessen als Vanadium (V) |
- d)
- Die Mittelwerte sind für eine Probenahmedauer von mindestens 6 und höchstens 8 Stunden zu ermitteln. Der Emissionsgrenzwert gilt für eine Dioxin- und Furan-Gesamtkonzentration, die auf der Grundlage der toxischen Äquivalenz gemäß Anhang I berechnet wird.
Dioxine und Furane | 0,1 ng/m3 |
- e)
- Die nachstehenden Grenzwerte für Kohlenstoffmonoxid-Konzentrationen (CO) dürfen in den Abgasen nicht überschritten werden (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge):
- —
-
50 mg/m3 im Abgas als Tagesmittelwert;
- —
150 mg/m3 im Abgas bei mindestens 95 % aller Messungen (Zehnminuten-Mittelwerte) oder 100 mg/m3 im Abgas bei allen Messungen (Halbstundenmittelwerte während einer Zeitspanne von 24 Stunden).
- f)
- Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Anhang vorsehen.
Fußnote(n):
- (*)
Bis 1. Januar 2007 gilt unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dieser Emissionsgrenzwert nicht für Anlagen, in denen ausschließlich gefährliche Abfälle verbrannt werden.
- (**)
Bis 1. Januar 2007 gilt unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dieser Emissionsgrenzwert nicht für Anlagen, in denen ausschließlich gefährliche Abfälle verbrannt werden.
- (***)
Bis 1. Januar 2007 geltende Mittelwerte für bestehende Anlagen, deren Betriebsgenehmigung vor dem 31. Dezember 1996 erteilt wurde und in denen ausschließlich gefährliche Abfälle verbrannt werden.
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