ANHANG II RL 2000/76/EG

BESTIMMUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE FÜR DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN

Die folgende Formel (Mischungsregel) ist anzuwenden, wenn ein spezifischer Gesamtemissionsgrenzwert „C” nicht in einer Tabelle dieses Anhangs angegeben ist.

Der Grenzwert für jeden erfassten Schadstoff und für Kohlenmonoxid im Abgas, die bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehen, ist wie folgt zu berechnen:

VAbfall:

Abgasvolumen ausschließlich aus der Verbrennung von Abfällen, bestimmt anhand des Abfalls mit dem geringsten in der Genehmigung genannten Heizwert und bezogen auf die Bedingungen dieser Richtlinie.

Beträgt die Wärmemenge aus der Verbrennung von gefährlichen Abfällen weniger als 10 % der in der Anlage abgegebenen Gesamtwärmemenge, so ist der Wert VAbfall anhand einer (angenommenen) Menge von Abfall zu berechnen, die unter Zugrundelegung einer unveränderlichen Gesamtwärmemenge bei der Verbrennung 10 % dieser Gesamtwärmemenge entsprechen würde.

CAbfall:
Emissionsgrenzwerte für einschlägige Schadstoffe und Kohlenmonoxid, die von den Verbrennungsanlagen gemäß Anhang V einzuhalten sind.
VVerfahren:
Abgasvolumen aus dem in der Anlage angewandten Verfahren einschließlich der Verbrennung der zugelassenen und in der Anlage üblicherweise eingesetzten Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen), ermittelt auf der Grundlage der Bezugssauerstoffgehalte nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht. Soweit für diese Anlagen keine Regelungen bestehen, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zugrunde zu legen. Der Bezug auf die übrigen Bedingungen ist in dieser Richtlinie festgelegt.
CVerfahren:
Emissionsgrenzwerte gemäß den Tabellen in diesem Anhang für bestimmte Industriezweige oder, in Ermangelung solcher Tabellen oder solcher Werte, der betreffenden Schadstoffe und von Kohlenmonoxid im Abgas der Anlagen, die die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen) einhalten. Bestehen solche Vorschriften nicht, so werden die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte verwendet. Gibt es solche Genehmigungen nicht, so werden die tatsächlichen Massenkonzentrationen verwendet.
C:
Gesamtemissionsgrenzwerte und Sauerstoffgehalt gemäß den Tabellen in diesem Anhang für bestimmte Industriezweige und Schadstoffe oder in Ermangelung solcher Tabellen oder solcher Gesamtemissionsgrenzwerte, für CO und die entsprechenden Schadstoffe, die die in spezifischen Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte ersetzen. Der Gesamtsauerstoffgehalt, der den Bezugssauerstoffgehalt ersetzt, wird auf der Grundlage des oben genannten Gehalts, unter Berücksichtigung der Teilvolumina, berechnet.

Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Anhang vorsehen.

II.1
Besondere Vorschriften für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

Tagesmittelwerte (kontinuierliche Messungen): Dauer der Probenahme und sonstige Messanforderungen wie in Artikel 7. Alle Werte in mg/m3 (Dioxine und Furane ng/m3). Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich. Den Ergebnissen der Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte sind folgende Größen zugrunde zu legen: Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa, Sauerstoffgehalt 10 %, trockenes Abgas.

II.1.1
C — Gesamtemissionsgrenzwerte

Schadstoff C
Gesamtstaub 30
HCI 10
HF 1
NOx für bestehende Anlagen 800
NOx für Neuanlagen 500(1)
Cd + Tl 0,05
Hg 0,05
Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V 0,5
Dioxine und Furane 0,1
Bis 1. Januar 2008 können die zuständigen Behörden Ausnahmen für NOx bei nach dem Nassverfahren arbeitenden Zementöfen oder bei Zementöfen, die weniger als 3 Tonnen Abfall je Stunde verbrennen, genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Gesamtemissionsgrenzwert für NOx von höchstens 1.200 mg/m3 vorgesehen ist. Bis 1. Januar 2008 kann die zuständige Behörde Ausnahmen für Staub bei Zementöfen, die weniger als 3 Tonnen Abfall je Stunde verbrennen, genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Gesamtemissionsgrenzwert von höchstens 50 mg/m3 vorgesehen ist.

II.1.2
C — Gesamtemissionsgrenzwerte für SO2 und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff

Schadstoff C
SO2 50
TOC 10
Die zuständigen Behörden können Ausnahmen genehmigen, wenn der vorhandene organisch gebundene Gesamtkohlenstoff und das SO2 nicht durch die Verbrennung von Abfällen entstehen.

II.1.3
Emissionsgrenzwert für CO

Emissionsgrenzwerte für CO können von den zuständigen Behörden festgelegt werden.

II.2
Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

II.2.1.
Tagesmittelwerte

Werden für Großfeuerungsanlagen in der Richtlinie 2001/80/EG oder nach anderen Gemeinschaftsvorschriften strengere Emissionsgrenzwerte festgelegt, so ersetzen diese die in den folgenden Tabellen enthaltenen Emissionsgrenzwerte (CVerfahren) für die betreffenden Anlagen und Schadstoffe. In diesem Fall passt die Kommission diese Tabellen an diese strengeren Emissionsgrenzwerte an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden unverzüglich nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

CVerfahren:

CVerfahren für feste Brennstoffe in mg/Nm3 (O2-Gehalt 6 %) SO2
Schadstoff < 50 MWth 50 bis 100 MWth 100 bis 300 MWth > 300 MWth
allgemeiner Fall 850

850 bis 200

(lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth)

200
einheimische Brennstoffe oder Entschwefelungsrate ≥ 90 % oder Entschwefelungsrate ≥ 92 % oder Entschwefelungsrate ≥ 95 %
NOx 400 300 200
Staub 50 50 30 30
Bis 1. Januar 2007 gilt unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften der Emissionsgrenzwert für NOx nicht für Anlagen, in denen ausschließlich gefährliche Abfälle mitverbrannt werden. Bis 1. Januar 2008 können die zuständigen Behörden Ausnahmen für NOx und SO2 bei bestehenden Mitverbrennungsanlagen zwischen 100 und 300 MWth, die feste Brennstoffe im Wirbelschichtverfahren verfeuern, genehmigen, sofern in der Genehmigung für CVerfahren ein Wert von höchstens 350 mg/Nm3 für NOx und von höchstens 850 bis 400 mg/Nm3 (lineare Abnahme von 100 auf 300 MWth) für SO2 vorgesehen ist. CVerfahren für Biomasse in mg/Nm3 (O2-Gehalt 6 %):

    Der Ausdruck „Biomasse” bezeichnet Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern i) bis v) genannten Abfälle.

    Schadstoff < 50 MWth 50-100 MWth 100-300 MWth > 300 MWth
    SO2 200 200 200
    NOx 350 300 300
    Staub 50 50 30 30

Bis 1. Januar 2008 können die zuständigen Behörden Ausnahmen für NOx bei bestehenden Mitverbrennungsanlagen zwischen 100 und 300 MWth, die Biomasse in Wirbelschichtverfahren verfeuern, genehmigen, sofern in der Genehmigung für CVerfahren ein Wert von höchstens 350 mg/Nm3 vorgesehen ist CVerfahren für flüssige Brennstoffe in mg/m3 (O2-Gehalt 3 %):
Schadstoff < 50 MWth 50 bis 100 MWth 100 bis 300 MWth > 300 MWth
SO2 850

850 bis 200

(lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth)

200
NOx 400 300 200
Staub 50 50 30 30

II.2.2
C — Gesamtemissionsgrenzwerte

C in mg/Nm3 (O2-Gehalt 6 %). Alle Mittelwerte beziehen sich auf eine Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden:
Schadstoff C
Cd + Tl 0,05
Hg 0,05
Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V 0,5
C in ng/Nm3 (O2 Gehalt 6 %). Alle Mittelwerte sind während einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden zu ermitteln.
Schadstoff C
Dioxine and Furane 0,1

II.3
Sondervorschriften für nicht unter Abschnitt II.1 oder II.2 fallende Industriezweige, die Abfälle mitverbrennen

II.3.1
C — Gesamtemissionsgrenzwerte:

C in ng/Nm3. Alle Mittelwerte sind während einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden zu ermitteln.
Schadstoff C
Dioxine und Furane 0,1
C in mg/Nm3. Alle Mittelwerte beziehen sich auf eine Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden.
Schadstoff C
Cd + Tl 0,05
Hg 0,05

Fußnote(n):

(1)

Für die Anwendung der NOx-Emissionsgrenzwerte gelten Zementöfen, die in Betrieb sind und über eine Genehmigung gemäß den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften verfügen und die mit der Mitverbrennung von Abfall nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Zeitpunkt beginnen, nicht als Neuanlagen.

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