Artikel 19 RL 2000/76/EG

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften spätestens am 28. Dezember 2002 mit und bringen ihr spätere Änderungen unverzüglich zur Kenntnis.

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