Artikel 20 RL 2000/76/EG
Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet der besonderen, in den Anhängen vorgesehenen Übergangsbestimmungen gilt diese Richtlinie für bestehende Anlagen ab dem 28. Dezember 2005.
(2) Für neue Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen” in Artikel 3 Nummer 6 oder in Absatz 3 des vorliegenden Artikels fallen, gilt ab dem 28. Dezember 2002 anstelle der in Artikel 18 genannten Richtlinien die vorliegende Richtlinie.
(3) In Betrieb befindliche ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlagen, deren Zweck in der Energieerzeugung oder Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht, für die eine den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Genehmigung, sofern erforderlich, erteilt wurde und die die Mitverbrennung von Abfällen spätestens am 28. Dezember 2004 aufnehmen, sind als bestehende Mitverbrennungsanlagen zu betrachten.
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