Artikel 8 RL 2001/109/EG

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates(1) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

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