Präambel RL 2001/109/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission benötigt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und durch die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse übertragen worden sind, genaue Angaben über das Produktionspotenzial bestimmter Baumobstanlagen in der Gemeinschaft und über mittelfristige Vorausschätzungen der Erzeugung und des Marktangebots. Diese Aufgabe erfüllt sie derzeit im Rahmen der Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen(3). Anlässlich erneuter Änderungen erscheint es aus Gründen der Klarheit angezeigt, die genannte Richtlinie aufzuheben und durch die vorliegende Richtlinie zu ersetzen.
(2)
Es ist angezeigt, dass alle Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit, nach denselben Kriterien und mit vergleichbarer Genauigkeit Erhebungen über den Obstbaumbestand für die einzelnen Obstarten vornehmen. Neu angepflanzte Obstbäume erlangen erst nach einigen Jahren den vollen Ertrag. Es ist daher angebracht, diese Erhebungen alle fünf Jahre zu wiederholen, um zuverlässige Daten über das Produktionspotenzial unter Berücksichtigung der noch nicht im Ertrag stehenden Obstbäume zu gewinnen.
(3)
Dabei sind in allen Mitgliedstaaten einheitlich bei jeder Obstart die wichtigsten Sorten zu erheben, wobei eine möglichst umfassende Unterteilung nach Sorten anzustreben ist.
(4)
Die Erfahrungen aus früheren Erhebungen über Baumobstanlagen zeigen, dass es notwendig ist, im Hinblick auf die von den Mitgliedstaaten angewandten Erhebungsverfahren unter Wahrung der Vergleichbarkeit der Daten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuführen.
(5)
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich das Erfordernis, über zuverlässige und umfassende Statistiken über das Produktionspotenzial bestimmter Baumobstanlagen in der Gemeinschaft und über mittelfristige Vorausschätzungen der Erzeugung und des Angebots in der Gemeinschaft zu verfügen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(6)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 212.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2001.

(3)

ABl. L 218 vom 11.8.1976, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 72).

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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