Artikel 1 RL 2001/109/EG

(1) Die Mitgliedstaaten führen im Laufe des Jahres 2002 und danach alle fünf Jahre Erhebungen über Baumobstanlagen bei bestimmten Obstarten in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2) Die Erhebung betrifft folgende Arten:

a)
Tafeläpfel
b)
Tafelbirnen
c)
Pfirsiche
d)
Aprikosen/Marillen
e)
Orangen
f)
Zitronen
g)
kleinfruchtige Zitrusgewächse.

Die in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhebenden Arten sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt.

Das Verzeichnis der genannten Arten sowie die genannte Tabelle können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Erfassung der Anbauflächen von Äpfel- und Birnensorten, die ausschließlich anderen Zwecken als der Erzeugung von Tafeläpfeln und -birnen dienen, ist fakultativ.

(3) In den Anwendungsbereich der Erhebung fallen alle Betriebe mit einer Obstbaumanbaufläche, sofern das darauf erzeugte Obst vollständig oder überwiegend für den Markt bestimmt ist.

Die Erhebung erstreckt sich auf Reinkulturen und Mischkulturen, d. h. Pflanzungen von Obstbäumen mehrerer der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Arten oder Pflanzungen, auf denen eine oder mehrere der genannten Arten zusammen mit anderen Obstbäumen angebaut werden.

(4) Die Erhebung kann als Vollzählung oder als Stichprobenzählung mit Zufallsauswahl gemäß den in Artikel 3 genannten Kriterien durchgeführt werden.

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