Artikel 2 RL 2001/109/EG

(1) Die Erhebungen nach Artikel 1 sind so anzulegen, dass die Ergebnisse in unterschiedlicher Kombination der folgenden Merkmale dargestellt werden können:

A)
Obstsorte:

Für jede Obstart sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung so viele Sorten auszuweisen, dass je Mitgliedstaat mindestens 80 v. H. der Gesamtanbaufläche der betreffenden Obstart nach Sorten getrennt aufgenommen werden, in jedem Fall aber alle Sorten, die 3 v. H. oder mehr der Gesamtanbaufläche der betreffenden Obstart ausmachen.

B)
Alter der Bäume:

Das Alter der Bäume muss vom Zeitpunkt ihrer Einpflanzung in der Obstanlage an gerechnet werden. Die Pflanzsaison vom Herbst bis Frühjahr gilt als ein einheitlicher Zeitraum.

C)
Anbaufläche, Baumzahl und Pflanzdichte:

Die Pflanzdichte kann direkt erhoben werden oder anhand einer Berechnung auf der Grundlage der Anbaufläche.

(2) Durchführungsbestimmungen zur Organisation der Erhebungen, die sachdienliche Ergebnisse bringen, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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