Artikel 3 RL 2001/109/EG

(1) Im Falle einer Stichprobenerhebung muss die Stichprobe für mindestens 95 v. H. der Anbaufläche von Obstbäumen repräsentativ sein. Die von den Stichproben nicht erfassten Flächen sind Gegenstand einer Schätzung.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Stichprobenfehler in den Ergebnissen der Stichprobenerhebung für die Gesamtfläche jeder Obstart in ihrem Hoheitsgebiet bei einer Sicherheitsgrenze von 68 v. H. eine Größenordnung von 3 v. H. nicht überschreiten.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung und, sofern erforderlich, zur Schätzung der Beobachtungsfehler für die Gesamtfläche jeder Obstart.

(4) Die Bestimmungen für die Modalitäten der Stichprobenerhebung werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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