Artikel 4 RL 2001/109/EG
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen möglichst bald mit, spätestens jedoch am 1. Oktober des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres.
(2) Die Ergebnisse gemäß Absatz 1 sind für jede Produktionszone vorzulegen. Die Abgrenzung der für die Mitgliedstaaten vorzusehenden Produktionszonen wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Die festgestellten Beobachtungsfehler und die Stichprobenfehler im Sinne des Artikels 3 sind vor dem 1. Oktober des auf die Erhebung folgenden Jahres mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 1. Oktober des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres einen methodischen Bericht über die Durchführung der Erhebung vor.
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