Artikel 5 RL 2001/109/EG
Die Mitgliedstaaten, in denen jährliche Angaben
- a)
- über die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Rodungen von Anbauflächen und
- b)
- über die Neuanpflanzungen von Obstbäumen in ihrem Hoheitsgebiet
vorliegen, teilen der Kommission diese Angaben spätestens zum 31. Oktober des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mit.
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