Artikel 5 RL 2001/109/EG

Die Mitgliedstaaten, in denen jährliche Angaben

a)
über die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Rodungen von Anbauflächen und
b)
über die Neuanpflanzungen von Obstbäumen in ihrem Hoheitsgebiet

vorliegen, teilen der Kommission diese Angaben spätestens zum 31. Oktober des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mit.

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