Artikel 2 RL 2001/110/EG

Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel:

1.
Die Bezeichnung „Honig” ist den in Anhang I Ziffer 1 definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieses Erzeugnisses zu verwenden.
2.
Die in Anhang I Ziffern 2 und 3 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Diese Verkehrsbezeichnungen können durch die einfache Verkehrsbezeichnung „Honig” ersetzt werden, sofern es sich nicht um gefilterten Honig, Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig oder Backhonig handelt.

Jedoch

a)
müssen bei Backhonig die Worte „nur zum Kochen und Backen” in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen;
b)
können — mit Ausnahme von gefiltertem Honig und Backhonig — die Verkehrsbezeichnungen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:

Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt;

regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist;

besondere Qualitätskriterien.

3.
Wurde Backhonig als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so kann die Bezeichnung „Honig” in der Verkehrsbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Bezeichnung „Backhonig” verwendet werden. In dem Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die vollständige Bezeichnung gemäß Anhang I Ziffer 3 zu verwenden.
4.
a)
Das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem bzw. denen der Honig erzeugt wurde, ist bzw. sind auf dem Etikett anzugeben.

Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so kann — ungeachtet des Unterabsatzes 1 — die Angabe der Ursprungsländer durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:

„Mischung von Honig aus EU-Ländern” ;

„Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern” ;

„Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern” .

b)
Für die Zwecke der Richtlinie 2000/13/EG, insbesondere deren Artikel 13, 14, 16 und 17, gelten die Angaben gemäß Buchstabe a) als Angaben gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie.
5.
Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) der in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse zu betrachten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

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