Artikel 3 RL 2001/110/EG
Bei gefiltertem Honig und Backhonig ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b) Ziffer viii) und Ziffer 3 anzugeben.
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