Artikel 4 RL 2001/112/EG

Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1) zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden Stellen anzubringen:

auf der Verpackung,

auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder

in einem Begleitdokument.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

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