Artikel 5 RL 2001/112/EG
Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Diese Richtlinie findet auf die in Anhang I definierten Erzeugnisse Anwendung, die in der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verkehr gebracht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.