Artikel 5 RL 2001/112/EG

Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Diese Richtlinie findet auf die in Anhang I definierten Erzeugnisse Anwendung, die in der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verkehr gebracht werden.

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