Artikel 6 RL 2001/112/EG

Unbeschadet der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), dürfen zur Herstellung der in Anhang I Abschnitt I beschriebenen Erzeugnisse ausschließlich die in Anhang I Abschnitt II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur solche Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang II übereinstimmen. Darüber hinaus muss Fruchtnektar den Bestimmungen des Anhangs IV entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).

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