Artikel 4 RL 2001/113/EG

Unbeschadet der Richtlinie 89/107/EWG(1) oder der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften dürfen bei der Herstellung der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnisse ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang III übereinstimmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).

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