ANHANG II RL 2001/113/EG

Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden:

Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20 Dezember 2001 über Honig(1): in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;

Fruchtsaft: ausschließlich in Konfitüre;

Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra;

Saft aus roten Früchten: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen und Rhabarber;

Saft aus roten Rüben: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen;

ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;

Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung: in allen Erzeugnissen;

flüssiges Pektin: in allen Erzeugnissen;

Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra aus Quitten;

Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille und Vanilleauszüge: in allen Erzeugnissen;

Vanillin: in allen Erzeugnissen.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.