ANHANG II RL 2001/113/EG
Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden:
- —
-
Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20 Dezember 2001 über Honig(1): in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
- —
-
Fruchtsaft: ausschließlich in Konfitüre;
- —
-
Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra;
- —
-
Saft aus roten Früchten: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen und Rhabarber;
- —
-
Saft aus roten Rüben: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen;
- —
-
ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
- —
-
Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung: in allen Erzeugnissen;
- —
-
flüssiges Pektin: in allen Erzeugnissen;
- —
-
Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
- —
-
Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra aus Quitten;
- —
-
Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille und Vanilleauszüge: in allen Erzeugnissen;
- —
-
Vanillin: in allen Erzeugnissen.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.