ANHANG III RL 2001/113/EG
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A.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: - 1.
- Frucht:
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die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
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für die Anwendung dieser Richtlinie werden Tomaten/Paradeiser, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten gleichgestellt;
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„Ingwer” bezeichnet die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze. Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.
- 2.
- Fruchtpülpe
Der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.
- 3.
- Fruchtmark
Der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.
- 4.
- Wässriger Auszug von Früchten
Wässriger Auszug von Früchten, der — abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten — alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.
- 5.
- Zuckerarten
Die zugelassenen Zuckerarten sind:
- 1.
- die in der Richtlinie 2001/111/EG(1) beschriebenen Zuckerarten
- 2.
- Fructosesirup
- 3.
- die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten
- 4.
- brauner Zucker.
- B.
- BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE
- 1.
- Die in Teil A Nummern 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
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Wärme- und Kältebehandlungen;
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Gefriertrocknung;
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Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen;
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mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz „extra” verwendeten Rohstoffe: Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in der Richtlinie 95/2/EG festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den in Anhang I Teil 1 definierten Erzeugnissen nicht überschritten wird.
- 2.
- Aprikosen/Marillen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
- 3.
- Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.
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