ANHANG III RL 2001/113/EG

A.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Frucht:

die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;

für die Anwendung dieser Richtlinie werden Tomaten/Paradeiser, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten gleichgestellt;

„Ingwer” bezeichnet die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze. Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.

2.
Fruchtpülpe

Der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.

3.
Fruchtmark

Der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.

4.
Wässriger Auszug von Früchten

Wässriger Auszug von Früchten, der — abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten — alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.

5.
Zuckerarten

Die zugelassenen Zuckerarten sind:

1.
die in der Richtlinie 2001/111/EG(1) beschriebenen Zuckerarten
2.
Fructosesirup
3.
die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten
4.
brauner Zucker.

B.
BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE

1.
Die in Teil A Nummern 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

Wärme- und Kältebehandlungen;

Gefriertrocknung;

Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen;

mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz „extra” verwendeten Rohstoffe: Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in der Richtlinie 95/2/EG festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den in Anhang I Teil 1 definierten Erzeugnissen nicht überschritten wird.

2.
Aprikosen/Marillen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
3.
Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.