Artikel 5 RL 2001/114/EG

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach den Regelungsverfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen:

die Anpassung dieser Richtlinie an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft,

die Anpassung an den technischen Fortschritt.

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