Artikel 6 RL 2001/114/EG

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 69/414/EWG(1) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9.

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