Artikel 6 RL 2001/114/EG
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 69/414/EWG(1) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.