ANHANG I RL 2001/114/EG

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN

1.
Eingedickte Milch

Bezeichnet die flüssigen gezuckerten oder ungezuckerten Erzeugnisse, die durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 % der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf.

Arten ungezuckerter Kondensmilch

a)
Kondensmilch mit hohem Fettgehalt

Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 15 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5 Gewichtshundertteilen.

b)
Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch

Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 25 Gewichtshundertteilen.

c)
Teilentrahmte Kondensmilch

Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 1 und weniger als 7,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtshundertteilen.

d)
Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch

Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1 Gewichtshundertteil und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtshundertteilen.

Arten gezuckerter Kondensmilch

e)
Gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch

Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 Gewichtshundertteilen.

f)
Gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch

Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 1 und weniger als 8 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 Gewichtshundertteilen.

g)
Gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch

Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1 Gewichtshundertteil und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24 Gewichtshundertteilen.

2.
Trockenmilch

Bezeichnet die durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellten Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT im Enderzeugnis.
a)
Milchpulver mit hohem Fettgehalt

Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42 Gewichtshundertteilen.

b)
Milchpulver oder Vollmilchpulver

Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26 und weniger als 42 Gewichtshundertteilen.

c)
Teilentrahmtes Milchpulver

Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5 und weniger als 26 Gewichtshundertteilen.

d)
Magermilchpulver

Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen.

3.
Behandlungen

a)
Bei der Herstellung der unter Nummer 1 Buchstaben e) bis g) beschriebenen Erzeugnisse darf Laktose in einer Menge von bis zu 0,03 Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses zugesetzt werden.
b)
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1) wird die Haltbarmachung der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Erzeugnisse erzielt durch:

Wärmebehandlung (Sterilisation, UHT usw.) für die unter Nummer 1 Buchstaben a) bis d) beschriebenen Erzeugnisse,

Zusatz von Saccharose für die unter Nummer 1 Buchstaben e) bis g) beschriebenen Erzeugnisse,

Trocknung für die unter Nummer 2 beschriebenen Erzeugnisse.

c)
Unbeschadet der Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung unter den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs darf der Eiweißgehalt der Milch durch Zugabe und/oder Entzug von Milchbestandteilen auf einen Mindestgehalt von 34 GHT (bezogen auf die fettfreie Trockenmasse) eingestellt werden, wenn dabei das Verhältnis von Molkeneiweiß zu Kasein der standardisierten Milch unverändert bleibt.

4.
Zulässige Zusätze und Rohstoffe

a)
Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln(2).
b)
Folgende Rohstoffe sind zur Eiweißstandardisierung gemäß Nummer 3 Buchstabe c zugelassen:

i)
Milchretentat

Milchretentat ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird;

ii)
Milchpermeat

Milchpermeat ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht; und

iii)
Laktose

Laktose ist ein natürlicher Bestandteil der Milch, der normalerweise aus Molke gewonnen wird mit einem wasserfreien Laktosegehalt von mindestens 99,0 % m/min der Trockenmasse. Sie kann wasserfrei sein oder ein Molekül Kristallwasser enthalten oder eine Mischung aus beidem sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(2)

ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

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