Artikel 15 RL 2001/14/EG
Zusammenarbeit bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität in mehreren Netzen
(1) Betreiber der Infrastruktur arbeiten im Interesse einer effizienten Schaffung und Zuweisung von Fahrwegkapazität über mehrere Netze hinweg zusammen. Sie richten grenzüberschreitende Zugtrassen ein, und zwar insbesondere im Rahmen des Transeuropäischen Schienengüternetzes. Sie schaffen die dazu erforderlichen Verfahren. Für diese Verfahren gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie.
An dem zur Koordinierung der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf internationaler Ebene geschaffenen Verfahren sind Vertreter der Betreiber der Infrastruktur aller Fahrwege zu beteiligen, deren Zuweisungsentscheidungen sich auf mehr als einen weiteren Betreiber der Infrastruktur auswirken. Gegebenenfalls können an diesem Verfahren Vertreter nichtgemeinschaftlicher Betreiber der Infrastruktur beteiligt werden. Die Kommission wird unterrichtet und als Beobachter eingeladen.
(2) Im Rahmen von Sitzungen oder sonstigen Tätigkeiten zur Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende Eisenbahnverkehrsdienste dürfen Entscheidungen nur von Vertretern der Betreiber der Infrastruktur getroffen werden.
(3) Die an der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Beteiligten tragen dafür Sorge, dass ihre Teilnahme, die Funktionsweise der Zusammenarbeit und alle für die Bewertung und Zuweisung von Fahrwegkapazität relevanten Kriterien öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 bewerten die Betreiber der Infrastruktur den Bedarf an grenzüberschreitenden Zugtrassen und schlagen gegebenenfalls deren Einrichtung vor und organisieren diese, um den Betrieb von Güterzügen zu erleichtern, für die ein Ad-hoc-Antrag nach Artikel 23 gestellt wurde.
Diese im Voraus vereinbarten grenzüberschreitenden Zugtrassen sind Antragstellern über einen der beteiligten Betreiber der Infrastruktur zugänglich zu machen.
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