Artikel 16 RL 2001/14/EG

Antragsteller

(1) Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität dürfen von Eisenbahnunternehmen und ihren internationalen Gruppierungen sowie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die dies erlauben, von den übrigen unter Artikel 2 Buchstabe b) fallenden Antragstellern gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können auch gestatten, dass andere Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität in ihren Hoheitsgebieten beantragen dürfen.

(2) Der Betreiber der Infrastruktur kann mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Erlöse und hinsichtlich der Fahrwegnutzung Anforderungen an Antragsteller festlegen. Die Anforderungen müssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie sind als Teil der Zuweisungsgrundsätze in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen.

(3) Die Anforderungen des Absatzes 2 dürfen nur die Stellung einer Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Antragstellers sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer Angebote für die Zuweisung von Fahrwegkapazität vorsehen.

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