Artikel 18 RL 2001/14/EG

Zeitplan des Zuweisungsverfahrens

(1) Der Betreiber der Infrastruktur hat den in Anhang III vorgesehenen Zeitplan für die Zuweisung von Fahrwegkapazität einzuhalten.

(2) Die Betreiber der Infrastruktur vereinbaren mit den anderen betroffenen Betreibern der Infrastruktur, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, bevor Konsultationen über den Netzfahrplanentwurf aufgenommen werden. Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.

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