Artikel 19 RL 2001/14/EG
Antragstellung
(1) Die Antragsteller können bei dem Betreiber der Infrastruktur auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage einen Antrag auf eine Vereinbarung zur Einräumung von Rechten zur entgeltlichen Fahrwegnutzung gemäß Kapitel II stellen.
(2) Anträge im Zusammenhang mit dem regulären Netzfahrplan sind innerhalb der in Anhang III genannten Fristen zu stellen.
(3) Ein Antragsteller, der Vertragspartei eines Rahmenvertrags ist, stellt Anträge gemäß diesem Vertrag.
(4) Antragsteller können Fahrwegkapazität in mehr als einem Schienennetz bei einem einzigen Betreiber der Infrastruktur beantragen. Dieser Betreiber der Infrastruktur ist dann berechtigt, bei den anderen betroffenen Betreibern der Infrastruktur im Auftrag des Antragstellers um Fahrwegkapazität nachzusuchen.
(5) Die Betreiber der Infrastruktur tragen dafür Sorge, dass sich Antragsteller bezüglich Fahrwegkapazität in mehr als einem Schienennetz unmittelbar an etwaige von den Betreibern der Infrastruktur geschaffene gemeinsame Einrichtungen wenden können.
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