Artikel 26 RL 2001/14/EG

Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse hat der Betreiber der Infrastruktur einen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vorzulegen.

(2) Ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität ist nach Konsultation der Nutzer der betreffenden überlasteten Fahrwege zu erstellen.

Darin wird Folgendes dargelegt:

a)
die Gründe für die Überlastung,
b)
die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung,
c)
den Fahrwegausbau betreffende Beschränkungen,
d)
die möglichen Optionen und Kosten für die Erhöhung der Fahrwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen der Zugangsentgelte.

Des Weiteren wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen bestimmt, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Fahrwegkapazität ergriffen werden sollen; hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen.

Der Plan kann von einer vorherigen Genehmigung durch den jeweiligen Mitgliedstaat abhängig gemacht werden.

(3) Der Betreiber der Infrastruktur muss die Erhebung der gemäß Artikel 7 Absatz 4 erhobenen Entgelte in den Fällen einstellen, in denen er

a)
keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vorlegt oder
b)
mit dem im Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aufgeführten Maßnahmenkatalog keine Fortschritte erzielt.

Der Betreiber der Infrastruktur darf jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der Regulierungsstelle nach Artikel 30 weiterhin diese Entgelte erheben, wenn

a)
der Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht werden kann oder
b)
die verfügbaren Optionen wirtschaftlich oder finanziell nicht tragbar sind.

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