Artikel 27 RL 2001/14/EG
Nutzung von Zugtrassen
(1) Der Betreiber der Infrastruktur hat insbesondere bei überlasteten Fahrwegen die Aufgabe von Zugtrassen zu verlangen, die in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb eines in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegenden Schwellenwerts genutzt wurden, es sei denn, dass dies auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, die sich dem Einfluss des Verkehrsdienstbetreibers entziehen.
(2) Der Betreiber der Infrastruktur kann in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen Bedingungen festlegen, anhand deren er dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Zugtrassen bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung trägt.
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