Artikel 28 RL 2001/14/EG

Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltung

(1) Anträge auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität für Instandhaltungszwecke sind im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu stellen.

(2) Der Betreiber der Infrastruktur trägt den Auswirkungen der Vorhaltung von Fahrwegkapazität für die regelmäßige Fahrweginstandhaltung auf Antragsteller angemessen Rechnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.