Artikel 32 RL 2001/14/EG

Sicherheitsbescheinigung

(1) Die Verfahren der Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnunternehmen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben oder haben werden, und von ihnen gebildete internationale Gruppierungen müssen im Einklang mit diesem Artikel stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet vor, dass eine Sicherheitsbescheinigung vorgelegt wird, in der die Sicherheitsanforderungen an die Eisenbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind.

(3) Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung die — mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden und in nichtdiskriminierender Weise angewandten — Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts über die besonderen technischen und betriebsbezogenen Anforderungen an die Eisenbahnverkehrsleistungen und die Sicherheitsanforderungen an das Personal, das rollende Material und die interne Organisation des Unternehmens beachten.

Es muss insbesondere den Nachweis führen, dass das Fahr- und Begleitpersonal der Züge die erforderliche Ausbildung besitzt, um die vom Betreiber der Infrastruktur angewandten Verkehrsregeln einzuhalten und die ihm im Interesse des Zugverkehrs auferlegten Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Das Unternehmen muss außerdem nachweisen, dass das rollende Material, aus dem sich diese Züge zusammensetzen, von der zuständigen Behörde oder vom Betreiber der Infrastruktur zugelassen und gemäß den für die betreffenden Fahrwege geltenden Betriebsvorschriften geprüft wurde. Die Sicherheitsbescheinigung wird von jedweder Stelle ausgestellt, die der Mitgliedstaat, in dem sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt hat.

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