Artikel 1 RL 2001/15/EG

(1) Für die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien von Stoffen, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden, gilt, dass bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung gemäß der Richtlinie 89/398/EWG nur die für die einzelnen Kategorien genannten chemischen Stoffe verwendet werden dürfen.

Die Verwendung dieser Stoffe erfolgt unter Einhaltung aller besonderen Vorschriften in Bezug auf diese Stoffe, die gegebenenfalls in Einzelrichtlinien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/398/EWG festgelegt werden.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) dürfen sonstige Stoffe, die Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden und die nicht unter eine der im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen, bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung verwendet werden.

(3) Die Verwendung von Nährstoffen in Lebensmitteln für eine besondere Ernährung muss zur Herstellung sicherer Produkte führen, die den durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegten besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises gerecht werden, für den sie bestimmt sind.

(4) Die in Artikel 9 der Richtlinie 89/398/EWG genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind befugt, vom Hersteller oder gegebenenfalls vom Einführer zu verlangen, dass er die wissenschaftliche Arbeit und die Daten vorlegt, die die Verwendung von Stoffen belegen, die gemäß Absatz 3 zu besonderen Ernährungszwecken zugesetzt werden. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, so genügt ein einfacher Hinweis hierauf.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

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