Artikel 2 RL 2001/15/EG

(1) Reinheitskriterien, die durch das Gemeinschaftsrecht für im Anhang aufgeführte Stoffe im Hinblick auf deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln zu anderen als den durch diese Richtlinie abgedeckten Zwecken festgelegt wurden, sind einzuhalten.

(2) Für diejenigen im Anhang aufgeführten Stoffe, für die durch das Gemeinschaftsrecht keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten bis zur Festlegung solcher Spezifikationen die von internationalen Einrichtungen empfohlenen allgemein akzeptablen Reinheitskriterien. Nationale Vorschriften, in denen strengere Reinheitskriterien festgelegt sind, dürfen beibehalten werden.

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